Gastaufnahmevertrag

Wie immer im Geschäftsleben geht es auch bei der Zimmerreservierung nicht ohne Regelung. Eine vom Gast vorgenommene und vom Beherbergungsbetrieb akzeptierte Zimmerreservierung begründet zwischen beiden Parteien ein Vertragsverhältnis, den Gastaufnahmevertrag.

Wie alle Verträge kann auch der Gastaufnahmevertrag nur mit Einverständnis beider Parteien gelöst werden.

Im Einzelnen ergeben sich aus ihm folgende Rechte und Pflichten:

  1. Der Gastaufnahmevertrag ist abgeschlossen, sobald das Zimmer bestellt und zugesagt oder, falls eine Zusage aus Zeitgründen nicht mehr möglich war, bereitgestellt worden ist.
2. Der Abschluss des Gastaufnahmevertrages verpflichtet die Vertragspartner zur Erfüllung des Vertrages, gleichgültig, auf welche Dauer der Vertrag abgeschlossen ist.

3. Der Gastgeber (Vermieter) ist verpflichtet, bei Nichtbereitstellung des Zimmers dem Gast Schadenersatz zu leisen. Gäste, die später als 18:00 Uhr ankommen, sollten ihren Vermieter davon unterrichten.

4a. Der Gast ist verpflichtet, bei Nichtinanspruchnahme der vertraglichen Leistungen den vereinbarten oder betriebsüblichen Preis zu bezahlen, abzüglich der vom Gastwirt ersparten Aufwendungen.

4b. Die Einsparungen betragen normalerweise bei:
  • Übernachtung mit Frühstück 20%
  • Übernachtung mit Halbpension 30%
  • Übernachtung mit Vollpension 40%
  • Reine Übernachtung ohne Zusatzleistung (z.B. Ferienwohnung) 10%
5a. Der Gastgeber ist nach Treu und Glauben gehalten, nicht in Anspruch genommene Zimmer nach Möglichkeit anderweitig zu vergeben, um Ausfälle zu vermeiden.

5b. Bis zur anderweitigen Vergabe des Zimmers hat der Gast für die Dauer des Vertrages den nach Ziffer 4 errechneten Betrag zu zahlen. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass in jedem Gäste-zimmer der gültige Preis durch sichtbaren Anschlag kenntlich gemacht sein muss.

6. Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Betriebsort.